Berichte - Reise - Fahrverbote Italien

Verbotsschilder in Italien - eine Richtigstellung
 
Um dieses Schild dreht sich der Artikel:


Durch die in allen deutschen Geländewagenzeitschriften verbreitete Meinung, das Verbotsschild (siehe oben) sei nur eine Haftungsbeschränkung und man dürfe hier weiterfahren wähnte ich mich seit Jahren in Sicherheit. Auf einer Tour diskutierte ich mit einem befreundeten Anwalt über diesen Sachverhalt. Dieser meinte, die Schilder hätten europaweit die gleiche Bedeutung und würden in den verschiedenen Straßenverkehrsordnungen immer gleich umgesetzt. Auf Grund dieses Gespräches kontaktierte ich die Polizei in Bozen. Nachfolgend ist die Antwort des Vice Kommandant Major David Ortler abgedruckt.

Dieses Verbotsschild hat die gleiche Bedeutung wie in Deutschland. Woher die Geländewagenzeitschriften ihre Information beziehen, ist mir leider nicht bekannt. Jedenfalls möchte ich jedem raten, der sich auf Touren in Italien ins Gelände begibt, sich an dieses Verbotschild zu halten. Die Strafen in Italien sind nicht so gering wie in Deutschland; dies kann sich bis zur Enteignung des Fahrzeuges steigern. Auch das italienische Fremdenverkehrsamt ENIT bestätigt in einer e-mail die Bedeutung der Schilder.
Um die Breite Verbotsschilder zu illustrieren und denjenigen zu helfen, die kein Italienisch können, hat uns Stefan einige Schilder in Südtirol photographiert, auf denen die deutschen und italienischen Hinweise abgedruckt sind. Am Rande sei noch erwähnt, daß in Italien das wilde Campieren generell verboten ist. An einigen Stellen wird es jedoch geduldet. Wir bitten alle Forumsmitglieder sich an die jeweiligen Gepflogenheiten der Länder die ihr besucht zu halten und den Menschen sowie der Natur mit Rücksicht und dem nötigen Respekt zu begegnen.

Nachtrag am 07.03.2007:
Durch Peko konnten wir noch etwas mehr Licht in die Sache bringen:

„Zu der "Legende", daß die üblichen Fahrverbotsschilder in Italien nur die Bedeutung eines Haftungsausschlusses haben, kam es folgendermaßen: Auf jedem gültigen Schild muß (auf der Rückseite oder mittels Zusatztafel) der Behördenakt etc vermerkt sein, der dem Schild zugrunde liegt. Das geht ja auch aus Deinem verlinkten Report zu den Verbotsschildern hervor.
Dies heißt aber im Umkehrschluß, daß Schilder ohne den entsprechenden Vermerk offiziell nicht gültig sind. Solche Schilder sind gar nicht selten; sie werden oft von Privatleuten aufgestellt, die hierzu nicht berechtigt sind. So kam es zu der weitverbreiteten Meinung mit dem "Haftungsausschluß" .

Es KANN also zutreffen, daß man manche Fahrverbotsschilder in Italien nicht beachten MUSS. Ob man dann in so einem Fall den Wunsch des Anrainers respektiert oder trotzdem dort fährt, muß jeder für sich selbst entscheiden - strafbar ist es (aber eben nur bei Schildern ohne Vermerk!) nicht.“



Grüße Karsten


Auf Ihre Anfrage bezüglich des von Ihnen geschilderten und abgelichteten Verbotschildes, teile ich Ihnen mit, daß es gemäß Art. 39/1Abs. B/6 der StVo. und Art.116/1 Abs. a der Durchführungsverordnung G.D.Nr.285 vom 30.04.1992 gesetzeskonform ist.
Es handelt sich dabei um das allgemeine Fahrverbotsschild. Fahrräder, Leichtkrafträder, Motorräder, Pkw, Lkw und landwirschaftliche Maschinen müssen sich daran halten. Sollte unter diesem Verbotsschild ein Zusatzschild angebracht sein, so könnten die eventuellen Ausnahmen oder andere Erläuterungen aufscheinen.
Zu Ihrer Information möchte ich noch darauf hinweisen, daß auf der Rückseite des Verbotsschildes die Daten des Amtaktes (Verordnung, Straßeneigentümer und Hersteller) und die Ermächtigung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, ersichtlich sein müssen.

Mit Freundlichen Grüßen
Vice Kommandant
Major David Ortler



Als Erweiterung zeigen wir nun zwei Beispiele für die rückwärtige Beschriftung der Schilder:



 

 
 
Text: Karsten Amann
Fotos: Stefan Bertignoll / Karsten Amann
 
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